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20.04.2024

 
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    Ratgeber für Hausfrauen und -männer  
   
  Hausfrauen- und männer können alle Nebenjobarten nutzen, auch die kurzfristige Beschäf-
tigung.

Krankenversicherung:
Wer gesetzlich familienversichert ist, muss darauf achten die monatliche Einkommensgrenze von 355 Euro nicht zu überschreiten, bei einem Minijob dürfen max. 400 Euro im Monat ver-
dient werden. Wer mehr verdient, muss sich selbst krankenversichern und eigene Beiträge bezahlen.

In einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Einkommensgrenzen die die Familienver-
sicherung gefährden, da diese von den Krankenkassen nicht berücksichtigt werden und sozialversicherungsfrei sind.

Steuern:
Wer steuerlich mit dem Ehepartner gemeinsam veranlagt wird, läuft Gefahr einen Grossteil von dem Geld an das Finanzamt zahlen zu müssen (Splittingtabelle). Dieses Problem tritt aber eher bei grösseren Nebenjobs auf. Bei einem Minijob kann dieses Problem durch die Ver-
steuerung über die 2% Pauschsteuer umgangen werden, sollte der Arbeitgeber damit ein-
verstanden sein.

Es können auch mehrere Minijobs ausgeübt werden, solange die 400 Euro Grenze im Monat nicht überschritten wird.

Elternzeit:
In der Elternzeit (früher Erziehungsurlaub genannt) können ebenfalls alle Nebenjobarten ausgeführt werden, außer die kurzfristige Beschäftigung. Dies würde als berufsmässige Tätigkeit gelten und daher kämen die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung hier nicht zum tragen.

Es gibt keine Begrenzung wie viele Nebenjobs ausgeübt werden dürfen, solange die 400 Euro Grenze im Monat nicht überschritten wird (Summe aller Nebenjobs).

Vor Aufnahme eines Minijobs in Elternzeit muss der Arbeitgeber darüber informiert werden und ggf. eine Erlaubnis eingeholt werden.

Während der Elternzeit darf man max. 30 Stunden die Woche arbeiten.
 
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