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28.03.2024

 
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    Ratgeber für gewerbliche Arbeitgeber  
   
  Für gewerbliche Arbeitgeber richtet sich die Wahl des Beschäftigungsverhältnisses nach vielen Kriterien. Neben den fachlichen Fähigkeiten spielen auch die zeitliche Verfügbarkeit und die berufliche Qualifikation des gesuchten Mitarbeiters eine wichtige Rolle. Aber auch die Lohnnebenkosten sind für Arbeitgeber oft ein entscheidender Faktor.

Hier kann man schlecht pauschal sagen welche der verschiedenen Nebenjobarten für eine Branche die richtige ist, auch der Status des Nebenjobsuchenden spielt eine entscheidende Rolle. Bei Studenten gelten andere Spielregeln als beispielsweise bei Rentnern. Abhängig hiervon müssen viele unterschiedliche Regeln, Gesetze und steuerliche Besonderheiten beachtet und berücksichtigt werden.

Studenten als Nebenjobber:

Gemessen an der Höhe der Lohnnebenkosten zählen Studenten zu den günstigsten Arbeit-
nehmern. Für sie fallen im Midijob lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an, da Studenten ansonsten sozialversicherunsgfrei sind. Bis zu einem Alter von 25 Jahren sind Studenten in der Familienkrankenversicherung, zwischen 25 und 30 greift die studentische Krankenversicherung, bei der für den Studenten lediglich ein verhältnismässig geringer Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fällig ist, zu zahlen vom Studenten selbst. Studenten verfügen zudem über eine relativ flexible Zeiteinteilung.

Die Gesamtbelastung an Sozialabgaben im Midijob belaufen sich für einen Studenten bei ca. 12%. Deshalb sind Studenten sehr beliebt als Midijobber.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung fallen sogar gar keine Sozialabgaben an, abgesehen von den Umlagen und der gesetzlichen Unfallversicherung.

In einem Minijob fallen für Studenten die gleichen pauschalen Sozialabgaben an wie für andere Arbeitnehmer auch. Diese liegen bei etwa 30%.

Schüler als Nebenjobber:

Für Schüler gelten bei Nebenjobs diverse Einschränkungen. Kinderarbeit ist gesetzlich verboten und auch ältere Schüler dürfen in der Zeit des Schulunterrichts nicht arbeiten. Nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend gilt, dass ein Neben- oder Ferienjob die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen nicht behindert werden darf und das die Tätigkeit die schulischen Leistungen nicht negativ beeinflussen darf. Das muss der Arbeitgeber gegenüber den Eltern gewährleisten.

Ab einem Alter von 13 Jahren dürfen Schüler für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausführen, wie bspw. Prospekte austragen oder Babysitten, jeweils bis 18 Uhr und maximal an 5 Tagen in der Woche.

Ab einem Alter von 15 Jahren dürfen Schüler während der Schulferien ausser an Wochenenden und Feiertagen tagsüber in Vollzeit arbeiten.

Ab einem Alter von 16 Jahren sind auch Arbeiten im Früh- oder Spätdienst möglich.

Ein Minijob für Schüler ist prinzipiell möglich, dies geht allerdings nur mit der Genehmigung der Eltern. Das Wohl des Kindes und dessen Entwicklung dürfen dadurch nicht negativ beein-
trächtigt werden.

Ab einem Alter von 18 Jahren werden Schüler gleich behandelt wie normale Arbeitnehmer.

Schüler können die Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung nutzen, da ihnen keine Berufsmässigkeit unterstellt wird.

In einem Minijob fallen für Schüler die gleichen pauschalen Sozialabgaben an wie für andere Arbeitnehmer auch. Diese liegen bei etwa 30%.

Für Schüler in einem Midijob fallen die normalen Sozialabgaben an, abgesehen von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Daher liegen die Lohnnebenkosten in einem Midijob für einen Schüler bei etwa 21%.

Arbeitslose als Nebenjobber:

Die kurzfristige Beschäftigung ist für Arbeitslose generell ausgeschlossen, da hier von Berufsmässigkeit ausgegangen wird.

Ein Minijob hingegen ist für Arbeitslose prinzipiell möglich.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld I gelten jedoch enge Grenzen, was Arbeitszeit und Entgelt angeht. Nach § 119 SGB III dürfen nur max. 15 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Das zulässige Entgelt aber liegt nach § 114 SGB III bei nur 165 Euro im Monat.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gelten keine Einschränkungen hinsichtlich Arbeitszeit und -entgelt, allerdings wird das Einkommen aus einem Minijob oder Midijob nach § 30 SGB II mit dem ALG II verrechnet. Die ersten 100,- Euro vom monatlichen Verdienst dürfen behalten werden. Darüber hinaus bleibt aber nicht mehr viel übrig.

Zwischen 100 Euro - 800 Euro im Monat darf der Arbeitslose II nur 20 % behalten.
Bei 801 Euro - 1200 Euro bleiben Ihm nur noch 10 %

Für Eltern geht die letzte Stufe bis 1500 Euro im Monat. Alles darüber hinaus wird voll angerechnet.

Dies gilt auch für Empfänger der Grundsicherung, für ältere, erwerbsgeminderte Menschen und Sozialhilfeempfänger.

In einem Minijob fallen für Arbeitslose die gleichen pauschalen Sozialabgaben an wie für andere Arbeitnehmer auch. Diese liegen bei etwa 30%.

Beim Midijob ist der Arbeitslose voll sozialversicherungspflichtig, die Lohnnebenkosten belaufen sich hierbei bei etwa 22%.

Rentner als Nebenjobber:

Rentner können alle Arten von Nebenjobs ausüben. Auch die kurzfristige Beschäftigung. In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten aber unterschiedliche Einkommensgrenzen.

Hinzuverdienstgrenze:

Wer noch keine 65 Jahre alt ist und Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezieht, darf nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen, sonst wird die Rente gekürzt. 2 x im Jahr dürfen sie 800 Euro im Monat einnehmen.

Ab 65 Jahren darf ein Rentner so viel dazu verdienen wie er möchte. Es gibt keine Hinzu-
verdienstgrenze.

In einem Minijob fallen für Rentner die gleichen pauschalen Sozialabgaben an wie für andere Arbeitnehmer auch. Diese liegen bei etwa 30%. Bei Altersrentnern muss also ebenfalls die Rentenversicherungspauschale gezahlt werden, obwohl diese Zahlung nicht auf die Rente angerechnet wird. Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentnern steigen die Rentenansprüche (siehe Rentenbescheid) und können den Rentenbetrag aufstocken.

Rentner im Midijob sind renten- und krankenversicherungspflichtig, sofern die Altersrente aufgrund dieser Beschäftigung wegfällt. Somit liegen hier die Lohnnebenkosten bei etwa 22%.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen, wenn der Rentner 65 Jahre oder älter ist. Dann liegen die Lohnnebenkosten bei etwa 21%.

Arbeiter und Angestellte als Nebenjobber:

Arbeiter und Angestellte können lediglich einen einzigen Minijob ausüben. Das heisst, sie dürfen theoretisch schon mehrere Minijobs ausüben, allerdings werden bei jedem weiteren Minijob werden die Einkünfte angerechnet und somit voll steuer- und sozialversicherungs-
pflichtig.

Ein Midijob ist zwar theoretisch möglich, allerdings entfallen die Vorteile der vergünstigten Sozialabgaben für den Arbeitnehmer, da auch hier die Einkünfte angerechnet werden.

Einen Minijob darf der Arbeitnehmer nicht beim selben Arbeitgeber ausüben bei dem er bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern entfällt für den Arbeitgeber die Pauschale für die gesetzliche Krankenversicherung. Somit sind privat Krankenversicherte (Beamte, Selbst-
ständige, Besserverdiener) etwas günstiger bei den Lohnnebenkosten als gesetzlich Kran-
kenversicherte. Die pauschalen Sozialabgaben liegen bei etwa 30%, bei privat krankenver-
sicherten bei ca. 18%.

Arbeiter und Angestellte können die Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung nutzen.

Hausfrauen- und männer als Nebenjobber:

Hausfrauen- und männer können alle Nebenjobarten nutzen, auch die kurzfristige Beschäftigung.

In einem Minijob fallen für Hausfrauen- und männer die gleichen pauschalen Sozialabgaben an wie für andere Arbeitnehmer auch. Diese liegen bei etwa 30%.

Elternzeit:

In der Elternzeit (früher Erziehungsurlaub genannt) können ebenfalls alle Nebenjobarten ausgeführt werden, außer die kurzfristige Beschäftigung. Dies würde als berufsmässige Tätigkeit gelten und daher kämen die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung hier nicht zum tragen.

Vor Aufnahme eines Minijobs in Elternzeit muss der Arbeitgeber darüber informiert werden und ggf. eine Erlaubnis eingeholt werden. Während der Elternzeit darf man max. 30 Stunden die Woche arbeiten.

Beamte als Nebenjobber:

Beamte dürfen prinzipiell alle Nebenjobarten ausüben und auch mehrere, solange in der Summe die 400 Euro nicht überschritten werden.

Der Arbeitgeber von Beamten in einer Nebenbeschäftigung muss keine Krankversicherungs-
pauschale zahlen, da Beamte nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen sondern privat krankenversichert sind. Somit liegen die Lohnebenkosten bei einem Minijob hier bei etwa 18%.

Auszubildende als Nebenjobber:

Für Auszubildende über 15 und unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Damit dürfen Auszubildende in der Woche insgesamt nicht mehr als 40 Stunden, nicht an mehr als 5 Wochentagen und pro Tag maximal 8 Stunden arbeiten. Das schränkt die Möglichkeiten für einen Nebenjob natürlich sehr ein.

Für Auszubildende über 18 Jahre gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes wie bei normalen Arbeitnehmern auch. Das bedeutet, bei der Arbeitszeit sind der Hauptberuf und sämtliche Nebentätigkeiten zusammen zu betrachten. Gemäss Arbeitszeitgesetz darf an sechs Tagen die Woche jeweils 8 Stunden täglich gearbeitet werden, von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden für alle Beschäftigungsverhältnisse in Summe. Ausnahmsweise dürfen das auch 10 Stunden sein. Nach maximal 6 Monaten sollte allerdings wieder eine Regelarbeitszeit von 8 Stunden am Tag erreicht werden. Sonn- und Feiertage gelten als Ruhetage. Sollte an diesen gearbeitet werden, müssen Ersatzruhetage eingehalten werden. Alle Arbeitgeber sind über die verschiedenen Arbeitszeiten zu informieren, damit die Gesamtarbeitszeit eingehalten werden kann.

Somit sind prinzipiell alle Nebenjobarten möglich.

In einem Minijob fallen für Auszubildende die gleichen pauschalen Sozialabgaben an wie für andere Arbeitnehmer auch. Diese liegen bei etwa 30%.

Selbstständige als Nebenjobber:

Selbstständige dürfen alle Nebenjobarten ausüben und auch mehre Minijobs haben. Diese dürfen allerdings in der Summe die 400 Euro Grenze im Monat nicht überschreiten.

Kurzfristige Beschäftigungen mit all ihren Vorteilen sind ebenfalls möglich.

Für Freiberufler die über ein berufsständiges Versorgungswerk rentenversichert sind, muss für den Minijob vom Arbeitgeber trotzdem die Rentenversicherungspauschale gezahlt werden, auch wenn der Freiberufler hierdurch keine Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Vor Aufnahme einer abhängigen Nebenbeschäftigung sollte geklärt werden an welche Institution die Pauschale für die Rentenversicherung abgeführt werden muss.

Weitere Informationen:

Eine detaillierte Übersicht der einzelnen Nebenjobarten finden Sie hier.

Allgemeine Informationen rumd ums Thema Nebenjobs finden Sie hier.
 
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