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24.04.2024

 
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    Ratgeber für Studenten  
   
  Studenten einer Fachhochschule, Akademie oder Hochschule können jede der Nebenjob-
arten ausüben. Für Studenten gilt, dass sie generell weder Beiträge zur Kranken-, noch zur Pflege- oder Arbeitslosenversicherung leisten müssen. Lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. Einkommensteuer müssen bezahlt werden, sollte das Einkommen die Freibeträge übersteigen.

Grundfreibeträge nach Steuerklassen (2008)

Steuerklasse I II II IV V VI
Grundfreibetrag 7664 7664 15328 7664 nein nein
Arbeitnehmerpauschbetrag 920 920 920 920 920 nein
Sonderausgabenpauschbetrag 36 36 72 36 nein nein
Alleinerziehendenentlastung nein 1308 nein nein nein nein
Kinderfreibetrag je Kind 5808 5808 5808 2904 nein nein

Studenten im Nebenjob werden oft auch als studentische Arbeitnehmer oder Werkstudenten bezeichnet und sind bei vielen Arbeitgebern aufgrund der niedrigen Lohnnebenkosten und ihrer meist flexiblen Zeiteinteilung sehr beliebt.

Um den Status der Befreiung eines Grossteils der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten, müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein.

Man muss eingeschriebener Student an einer Fachhochschule, Akademie oder Hochschule sein. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen. Das gilt als erfüllt, wenn während der Semester nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird. Unter Umständen kann das auch etwas mehr sein, wenn der Student seinen Fokus auf das Studium richtet und die Arbeitszeiten dem Studium untergeordnet sind, also beispielsweise am Wochenende, am Abend oder nachts.

Wer an mehr als 182 Tagen im Jahr bzw. in 26 Wochen innerhalb eines Jahres jeweils mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet hat, dem wird sogenannte Berufsmässigkeit unter-
stellt und ist somit voll sozialversicherungspflichtig. Während der Semesterferien dürfen Studenten natürlich mehr als 20 Stunden in der Woche einer Tätigkeit nachgehen. Diese zeit-
lichen Grenzen gelten auch für selbstständige Nebentätigkeiten.

Studenten können auch die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung (komplett sozialversiche-
rungsfrei, keine Einkommensgrenzen) nutzen, da ihnen in diesem Fall keine Berufsmässigkeit unterstellt wird.

Im Fall eines Minijobs gelten für Studenten die gleichen Regeln wie für normale Arbeitnehmer auch, d.h. es darf bis zu 400,- Euro im Monat/ 4800,- Euro im Jahr ohne Abzüge verdient werden.

Zu beachten ist allerdings:

Krankenversicherung
Studenten bis zum 25. Lebensjahr können bei ihren Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sein. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nicht mehr als 355,- Euro im Monat verdienen. Wird mehr verdient, muss sich der Student selbst krankenversichern. Ausnahmen sind Minijobs sowie kurzfristige Beschäftigungen. Bei Minijobs darf bis zu 400,- Euro im Monat verdient werden. Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen werden von der Krankenkasse nicht berücksichtigt.

Studenten über 25 Jahre können die studentische Krankenversicherung nutzen. Die gibt es bei allen gesetzlichen Krankenkassen und kostet rund 50,- Euro im Monat. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung i.H.v. ca. 10,- Euro im Monat. Der Vorteil gegenüber der Familienversicherung ist, dass es hier nicht die Einkommensgrenze von 355,- Euro im Monat gibt. Die studentische Krankenversicherung kann bis zum 14. Fachsemester bzw. bis zum 30. Lebensjahr genutzt werden. Wegen Krankheit oder Kindererziehung kann der Anspruch verlängert werden.

Kindergeld
Wenn Studenten zu viel verdienen, wird den Eltern das Kindergeld gestrichen. Die Grenze liegt hier bei zwischen 9.000,- und 10.000,- Euro im Jahr. Errechnet wird das aus dem Grundbedarf von 7.664,- Euro, dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,- Euro und den Beiträgen zur Sozialversicherung, die der Student gezahlt hat. Gegebenenfalls können noch weitere Ausgaben geltend gemacht werden um die Einkommensgrenze zu erhöhen. Bezieht der Student BAföG, ist noch eine Einkommensgrenze zu beachten. Die liegt meist bei 400,- Euro im Monat. Verheiratete Studenten oder Studierende mit Kindern haben höhere Freibeträge.

Empfänger von BAföG
Das Einkommen wird auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Insgesamt sind für jeden Studenten 4.800 € im Jahr frei (BAföG mit angerechnet). Die Einkommensermittlung bezieht sich immer auf einen Bewilligungszeitraum (Dieser befindet sich im BAföG-Bescheid). In der Regel wird es ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Monat der Antragstellung sein. Es wird immer das gesamte Einkommen aus dem aktuellen Bewilligungszeitraum addiert und durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Alles was dann über 400,- Euro liegt, wird vom monatlichen BAföG-Bedarf abgezogen. In den Urlaubssemestern besteht kein BAföG-Anspruch und somit findet keine Einkommensanrechnung statt.

WICHTIG!: Man ist verpflichtet als Student, das BAföG-Amt über den Umfang des Nebenjobs zu informieren und man darf nicht mehr als 20 Stunden in der Woche während der Vorle-
sungszeit arbeiten, sonst hat man keinen Anspruch auf BAföG. Auch der Zuschussanteil des BAföGs zählt als Einkommen beim Kindergeld.
 
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