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18.04.2024

 
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    Ratgeber für Rentner  
   
  Rentner können alle Arten von Nebenjobs ausüben. Auch die kurzfristige Beschäftigung. In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten aber unterschiedliche Einkommensgrenzen.

Hinzuverdienstgrenze:
Wer noch keine 65 Jahre alt ist und Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezieht, darf nicht mehr als 400 € im Monat verdienen, sonst wird die Rente gekürzt. 2 x im Jahr dürfen Sie 800 € im Monat einnehmen.

Altersrenten werden ansonsten um mindestens 1/3 gekürzt.
Erwerbsminderungsrente werden ansonsten um mindestens 1/4 gekürzt.

Genaue Angaben um wie viel gekürzt wird, steht im Rentenbescheid. In diesem sind auch die Hinzuverdienstgrenzen aufgelistet und fallen für jeden anders aus. Nebeneinkünfte müssen an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet werden, ansonsten drohen hohe Nachzah-
lungen.

Ab 65 Jahren darf man so viel dazu verdienen wie man möchte. Es gibt keine Hinzuverdienst-
grenze.

Ausnahme: Witwer & Waisen

Die Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden.

In Westdeutschland liegt diese bei rund 700 € / Monat In Ostdeutschland liegt diese bei rund 660 € / Monat

Die eigene Rente und die Hinterbliebenenrente werden zusammengerechnet. Was über der Einkommensgrenze liegt wird zu 40% von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Bei der Waisenrente gibt es einen Freibetrag.

In Westdeutschland liegt dieser bei 150 € / Monat
In Ostdeutschland liegt dieser bei 130 € / Monat

Abgaben ohne Leistung:
Bei Altersrentnern muss der Arbeitgeber die Pauschale zur Rentenversicherung zahlen, obwohl diese Zahlung nicht auf die Rente angerechnet wird.

Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentnern steigen die Rentenansprüche (siehe Rentenbescheid) und können den Rentenbeitrag aufstocken.

Steuerklasse übertragen:
Betriebsrentner die eine Betriebsrente beziehen vom alten Arbeitgeber müssen dafür Ihre Steuerkarte abgeben. Für den Nebenjob und die 2% Pauschale wird eine zweite Steuerkarte benötigt. Nachteil: Steuerklasse VI wird berechnet und es gibt keinen Anspruch auf Freibeträge. Sollte bei der ersten Steuerkarte ein geringes Einkommen versteuert werden, können Teile des Freibetrages auf die zweite Steuerkarte übertragen werden.
 
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