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19.04.2024

 
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    Ratgeber für Beamte  
   
  Beamte dürfen prinzipiell alle Nebenjobarten ausüben und auch mehrere, solange in der Summe die 400 Euro nicht überschritten werden.

Allerdings dürfen Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst nur unter bestimmten Bedingungen einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Diese sind für den Bund, die Länder und die Gemeinden unterschiedlich. Der Arbeitgeber kann hier Nebentätigkeiten untersagen, wenn sie mit den ggf. hoheitlichen Aufgaben des Hauptberufs unvereinbar sind.

Vorteil für den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber von Beamten in einer Nebenbeschäftigung muss keine Krankversicherungs-
pauschale zahlen, da Beamte nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen sondern privat krankenversichert sind.
 
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