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19.04.2024

 
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    Ratgeber für Auszubildende  
   
  Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist grundsätzlich sozialversiche-
rungspflichtig. Somit darf eine Ausbildung weder als Minijob noch als Midijob angeboten werden, auch wenn die jeweiligen Einkommensgrenzen von 400,- bzw. 800,- Euro im Monat prinzipiell eingehalten werden würden.

Verdient der Auszubildende dagegen nur bis zu 325,- Euro im Monat, bleibt er damit unter der sogenannten Geringverdienergrenze. Das bedeutet, er hat keine Abgaben zur Sozial-
versicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) zu leisten, sondern der Arbeitgeber muss alle Beiträge zur Sozialversicherung vollständig alleine tragen. Das gilt auch für den zusätzlichen Krankenkassenbeitrag, da der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5% aufgeteilt ist in 7,3% Arbeitgeberanteil und 8,2% Arbeitnehmeranteil (Stand März 2009).

Für Auszubildende über 15 und unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Damit dürfen Auszubildende in der Woche insgesamt nicht mehr als 40 Stunden, nicht an mehr als 5 Wochentagen und pro Tag maximal 8 Stunden arbeiten. Das schränkt die Möglichkeiten für einen Nebenjob natürlich sehr ein.

Für Auszubildende über 18 Jahre gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes wie bei normalen Arbeitnehmern auch. Das bedeutet, bei der Arbeitszeit sind der Hauptberuf und sämtliche Nebentätigkeiten zusammen zu betrachten. Gemäss Arbeitszeitgesetz darf an sechs Tagen die Woche jeweils 8 Stunden täglich gearbeitet werden, von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden für alle Beschäftigungsverhält-
nisse in Summe. Ausnahmsweise dürfen das auch 10 Stunden sein. Nach maximal 6 Monaten sollte allerdings wieder eine Regelarbeitszeit von 8 Stunden am Tag erreicht werden. Sonn- und Feiertage gelten als Ruhetage. Sollte an diesen gearbeitet werden, müssen Ersatzruhe-
tage eingehalten werden. Alle Arbeitgeber sind über die verschiedenen Arbeitszeiten zu in-
formieren, damit die Gesamtarbeitszeit eingehalten werden kann.

Somit sind prinzipiell alle Nebenjobarten möglich.
 
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